Werkvertragsrecht


Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag, in dem sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines „Werkes“ verpflichtet und als Gegenleistung vom Besteller (Auftraggeber) dafür eine Vergütung erhält.

 

Das Werkvertragsrecht ist in Abgrenzung zum Kaufrecht auf die Herstellung unbeweglicher Sachen, auf Reparaturverträge, Handwerkerverträge, Bauarbeiten, Instandsetzungsverträge und die Herstellung nicht körperlicher Werte, wie z.B. Baupläne, Software oder Gutachten anwendbar. Der Anwendungsbereich von Werkverträgen ist demgemäß vielfältig. Für die rechtliche Qualifizierung als Werkvertrag kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung an, sondern es sind die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsabwicklung entscheidend. Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt

 

In Abgrenzung zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag nicht nur seine Tätigkeit als solches, sondern auch einen hiermit herbeizuführenden konkreten Erfolg. Für diesen Arbeitserfolg trägt der Auftragnehmer das Risiko. 

 

Der Kaufvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass hier nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung einer Sache Vertragsgegenstand ist. Ausnahme hiervor: Die Herstellung beweglicher Sachen. Diese unterliegt ebenfalls dem Kaufrecht (früher: Werkliefervertrag). Die Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag ist insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem jeweiligen Vertragstyp ergebenden Ansprüchen aus Gewährleistung von Bedeutung.

 

Egal auf welcher Seite des Vertrages stehen - ob Auftraggeber oder -nehmer: Bei Streitigkeiten aus Werkverträgen empfiehlt es sich, möglichst früh rechtlichen Beistand einzuholen. Entweder schon bei Abschluss des Vertrages, insbesondere wenn es sich um kein alltägliches Werk handelt. Oder aber unverzüglich, nachdem sich Probleme in der Durchführung abzeichnen. 

 

Durch falsches Verhalten können Sie gegebenenfalls Ansprüche verlieren, durch richtiges Verhalten Ihre Ansprüche jedoch sichern und Gegenansprüche erfolgreich abwehren.

 

Wenden Sie sich an uns - wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie darin, sich von Anfang an taktisch richtig zu verhalten. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, Ihr gutes Recht außergerichtlich und wenn nötig gerichtlich durchzusetzen.

 

Stichwörter im Werkvertragsrecht:

 

  • Handwerkerleistung
  • Gewährleistungsansprüche
  • Werklohnforderung
  • Abschlagszahlung
  • Abnahme
  • Mängel der Werksache
  • Minderung
  • Rücktritt
  • Schadensersatz
  • Selbstvornahme